Wir empfehlen die Statuten möglichst schlank zu halten und mit Reglementen zu ergänzen.
In der Version 2023 wurden folgende Artikel hinzugefügt oder geändert:
Art 16 Darlehenskasse (In der Folge haben sich die Artikelnummern ab 16 um 1 erhöht)
Art 23 4) Sofern rechtlich zulässig, können Generalversammlungen ganz oder teilweise mit elektronischen Mitteln und gegebenenfalls ohne Tagungsort durchgeführt werden. Es ist kein unabhängiger Stimmrechtsvertreter notwendig.
Art 32 Fusion: Vorbehalten sind andere Quoren gemäss Fusionsgesetz.
Art 34 wurde aufgrund von Umwandlungen von Genossenschaften in Privateigentum wie folgt geändert:
Beabsichtigte Änderungen dieser Statuten sind vor der Beschlussfassung durch die Generalversammlung dem Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) zur Genehmigung vorzulegen.
Seit 1. Januar 2023 ist der ergänzte Artikel 838a betreffend Statutenänderung im Obligationenrecht gültig: Der Beschluss der Generalversammlung über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.
Lassen Sie deshalb die Statuten rechtzeitig vom Hareg vorprüfen. Mägel müssen/ Bemerkungen können dann rechtzeitig korrigiert werden, bevor die neuen Statuten den GenossenschafterInnen zur Kenntnis gebracht werden.