Förderungen über die Abgabe von Arealen

Förderung in Basel-Stadt

In Basel-Stadt konnten öffentliche Hand und Verband den Baurechtsvertrag Plus vereinbaren. Der Nutzen ist beidseitig: ein zeitlich beschränkt günstigerer Baurechtszins für die schwierige Anfangszeit, Gewissheit für den Baurechtsgeber der Zukunftssicherung durch Verpflichtung zur Äufnung eines Sanierungsfonds, der Baurechtszins richtet sich nach der partnerschaftlichen Baurechtsformel. Kommerzielle Investoren würden die damit verbundenen Auflagen vermutlich ablehnen.

Die bescheidene Vergünstigung bewirkt beim Neubau nur minim günstigere Mieten, so dass zahlungskräftige Mieter gesucht sind. Im Laufe der Zeit werden die Mieten günstiger, denn die aufgrund der Teuerung tieferen Mieten werden meist weniger erhöht, als der Markt erlaubt.

Daneben gibt es Projektentwicklungsdarlehen und Bürgschaften für Bau- oder Sanierungsprojekte, die gewisse Auflagen erfüllen. Auch Beratungen zu Projekt- oder Organisationsentwicklung werden vom Kanton unterstützt.

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Förderung in Baselland

In Baselland bestehen ebenfalls Bestrebungen aus den Wohnbaugenossenschaften einen grösseren Nutzen zu ziehen. Vor allem im Bereich Alterswohnen ist die juristische Form einer Genossenschaft gegenüber Stockwerkeigentum von grossem Vorteil.
Gemeinden erkennen, dass durch den Verkauf eines Areals an einen Investor kaum ein grösserer längerfristiger Nutzen für die Region entsteht.

Am 1.1.2024 tritt das neue Wohnbaufördergesetz in Kraft, welches Beratungen, verbürgte Darlehen für Projektentwicklungen und Baurechte auf kantonseigenen Grundstücke beinhaltet.

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Indirekte Förderung durch den Bund

Von 1975 bis 2001 hat der Bund auf der Grundlage des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG) den Wohnungsbau und den Eigentumserwerb gefördert. Dies läuft im 2026 für alle aus. Direkte Hilfen (Darlehen) wurden 2007 sistiert. Die Förderung beschränkt sich im Moment auf indirekte Hilfen für Wohnbaugenossenschaften und andere gemeinnützige Wohnbauträger.

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Die sogenannten falschen Mieter

Eine Genossenschaft ist eine juristische Form und kein kommunaler Wohnungsbau. Wohngenossenschaften erhalten keine Subventionen und sind deshalb niemandem Rechenschaft schuldig, wer als Mieter ausgewählt wird. Wird ein Baurechtsvertrag abgeschlossen, kann der Kanton oder die Gemeinde Auflagen machen. Allerdings muss dann ein Abschlag auf den Baurechtszins gewährt werden, als eine Entschädigung für Dienstleistungen für die Allgemeinheit.