Wohnraumfördergesetz Basel-Stadt

Finanzierungshilfen für gemeinnützige Wohnbauträger in Basel-Stadt via WRFG

Darlehen zur Projektentwicklung

Sehr grosse Bau- und Sanierungsvorhaben bestehender Genossenschaften sowie Neubau-Projekte neu gegründeter Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus stehen vor der Herausforderung, finanzielle Mittel für die Phase der Entwicklung und Projektierung zu beschaffen. Im Sinne des WRFG haben der Kanton Basel-Stadt und wohnbaugenossenschaften nordwestschweiz eine Lösung entwickelt:

Mit zinsvergünstigten Darlehen kann die Finanzierungslücke überbrückt werden, bis ein bewilligtes Projekt vorliegt, das von Kapitalgebern finanziert wird.
Unter Projektentwicklung sind Untersuchungen, unternehmerische Entscheidungen, Planungen und andere bauvorbereitenden Massnahmen zu verstehen. Die Darlehen werden unter Auflagen gewährt, welche die Nachhaltigkeit und Qualität der Bauvorhaben sicherstellen (z.B. Energieeffizienz, Ausbaustandards, Architektur, Kosten- und Organisationsstruktur) und die Verwirklichung der wohnpolitischen Ziele des Kantons gewährleisten (Wohnsitzpflicht, Wohnraumbelegung, Wohnungsgrösse, ausgewogene soziale Durchmischung der Bewohnerschaft). Die Höhe der Darlehenssumme ist beschränkt.

Darlehensverträge zwischen den gesuchstellenden Wohnbauträgern und dem Regionalverband regeln die Höhe, die Dauer, Beginn der Rückzahlung sowie die weiteren Modalitäten der jeweiligen Projektentwicklungsdarlehen.

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Kantonale Bürgschaften für Bauvorhaben BS

Ausreichend Eigenkapital besitzen mehrheitlich Pensionskassen und renditeorientierte Investoren, die immer steigende Mieten verlangen. Besonders neuen Genossenschaften fehlen eigene Mittel für Bauvorhaben, die später preiswerten Wohnraum garantieren. Der Regierungsrat gewährt für erfolgsversprechende Bauprojekte gemeinnützigen Wohnbauträgern Bürgschaften, die bis zu 94% der anrechenbaren Anlagekosten umfassen können. Die Bürgschaften werden jeweils für maximal 30 Jahre ab Baubeginn gewährt. Mit der Übernahme von Bürgschaften geht das Gläubigerrisiko für Hypotheken von den gemeinnützigen Wohnbauträgern an den Kanton über.
Zusätzlich zu den oben genannten Auflagen ist eine in den Statuen festgelegte eingeschränkte Revision Voraussetzung.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf: info@wbg-nordwestschweiz.ch

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