Si wänd alli öppis vo mer, s'Militär u s'Stürbüro
Diese Liedzeile von Rumpelstilz ist in der Bevölkerung tief verinnerlicht und so versuchen auch manche Wohngenossenschaften in der Nordwestschweiz noch immer den Gewinn zu minimieren, um Steuern zu vermeiden. Damit setzen sie ihre Zukunft aufs Spiel, da keine Reserven gebildet werden können. Im Kanton Basel-Stadt sind Rückstellungen via Erfolgsrechnung für zukünftige Renovationen nicht zulässig, nur in Basel-Land. Stattdessen wurde 2014 ein anderes Instrument geschaffen, der steuerlich begünstigten Renovationsfonds.
Warum müssen die gemeinnützigen Wohnbauträger überhaupt Steuern zahlen? Wohngenossenschaften sind zwar gemeinnützig, jedoch nicht im steuerrechtlichen Sinn. Eine Steuerbefreiung kann nur erfolgen, wenn die Organisation keine Selbsthilfezwecke erfüllt und finanzielle Opfer zugunsten Dritter erbringt.
Wohngenossenschaften zahlen also ebenso Steuern wie alle juristischen Personen mit Immobilienbesitz und beteiligen sich so an der Finanzierung der öffentlichen Aufgaben.
Was gilt es dabei zu beachten? Grundsätzlich ist es weder nötig, dass man zuviel Steuern zahlt, noch muss der Gewinn gegen Null gefahren werden.
Basel-Stadt:
Da man ohnehin die sogenannte Minimalsteuer entrichtet, muss man nicht auf den für die Reserven-Bildung so wichtigen Gewinn verzichten. Nur die Bundessteuer ist immer fällig.
> Flyer 'Ratgeber für Wohngenossenschaften in BS: Steuern und Reservenbildung' (Version 2023)
> Berechnungstool 'Steuern in Abhängigkeit vom Gewinn' (ohne Gewähr)
> Formular Bewertung für die Grundstücksteuer für Wohngenossenschaften (2020)
Basel-Land:
Seit dem 1.1.2015 gibt es in Baselland für Genossenschaften die Möglichkeit, Steuern zu sparen und gleichzeitig wertvolle Rückstellungen zu bilden.
Ohne besonderen Nachweis darf jährlich eine Rückstellung von bis zu 1 % der am Ende des Geschäftsjahrs gültigen Gebäudeversicherungssumme gebildet werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 15% derselben.
> Baselbieter_Steuerinfo_Februar_2015.pdf
(Seite 2: Rückstellung für Grossreparaturen von Liegenschaften – Praxisänderung)