Beweisurkunde für die Mitgliedschaft
Der Anteilschein dokumentiert die Mitgliedschaft in der Genossenschaft. Nach der Liberierung hat er die Funktion einer Quittung und ist Beweisurkunde für die Rechte und Pflichten, die sich aus der Beteiligung an dem Genossenschaftskapital ergeben.
In alten Genossenschaften findet man noch Anteilscheine auf kunstvoll geschmücktem dickem Papier. Bei jedem Mieterwechsel ist es beschwerlich, diese Urkunden von der ausziehenden Mietpartei zurückzuerhalten. Ob Anteilscheine nötig sind, hängt von den Statutenbestimmungen ab. Viele Genossenschaften setzen heute auf Genossenschaftsanteile, für die eine Bestätigung ausgestellt wird.
Keine Beteiligung an einer Wertsteigerung
Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt. Der Anteilschein ist im Gegensatz zur Aktie kein Wertpapier. Ein Verkauf ist nicht möglich und die Übertragung von Mitgliedsrechten ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Statuten dies vorsehen. Anteilscheine werden also nicht gehandelt und der/die GenossenschafterIn ist nicht an der Wertsteigerung der Liegenschaft beteiligt.
Verzinsung prüfen
Die Verzinsung haben viele abgeschafft, da man die Zinsen ja durch höhere Mietzinse erwirtschaften muss. So wandert das Geld von der einen in die andere Tasche und jedes Mal muss es versteuert werden. Sinn macht die Verzinsung jedoch für Genossenschaften, die auch externe GenossenschafterInnen haben und dadurch Eigenkapital für Neubauprojekte generieren.
"One person - one vote"
Immer wieder entbrennt die Diskussion, ob pro Wohnung eine oder zwei Personen Mitglied werden sollen. Dies muss jede Genossenschaft unter sich ausdiskutieren: Was für die eine sinnvoll ist, kann bei der anderen ein Ungleichgewicht schaffen. Das Grundprinzip in einer Genossenschaft lautet eigentlich "One person - one vote", unabhängig von der Grösse der Wohnung, der eingebrachten Mittel, der Anzahl Personen pro Wohnung. Jede Person und jede Stimme ist wichtig. Alle machen mit, haben nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte.
Wachstumsauftrag
Manche Genossenschaften beschränken die Mitgliedschaft in den Statuten auf die WohnungsmieterInnen. Eine Genossenschaft ist gemäss Artikel 828 und 839 eigentlich und vom Grundgedanken her eine Organisation mit einer nicht geschlossenen Anzahl Mitglieder - nach innen (z.B. Ehepartner) wie nach aussen (z.B. Neumieter, Externe, Neubau, Zukauf). In eine Genossenschaft können und sollen jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden können. Als Mitglied gelten Personen oder Handelsgesellschaften. Ehepaare als Gemeinschaft (auf einem Anteilschein) sind nicht vorgesehen, jedoch natürlich, dass beide Ehegatten je Genossenschaftsmitglied werden.
Die Statuten können unter Wahrung des Grundsatzes der nicht geschlossenen Mitgliederzahl die näheren Bestimmungen über den Eintritt treffen; sie dürfen jedoch den Eintritt nicht übermässig erschweren. Externe neutrale Mitglieder bereichern zumeist mit einem gesunden Blick von aussen die Gemeinschaft. Dies kann jede Genossenschaft für sich entscheiden.