Die Förderung von Wohnbaugenossenschaften lässt in Basel-Landschaft auf sich warten
Seit Januar 2024 ist im Kanton Basel-Landschaft ein neues Wohnbauförderungsgesetz in Kraft, welches auch Massnahmen zur Förderung von Wohngenossenschaften vorsieht. Es beinhaltet verbürgte Darlehen für Projektentwicklungen oder Beiträge an Beratungen. Über die Leistungsvereinbarungen für diese beiden Instrumente konnte man sich schnell einigen. Trotzdem lässt die Umsetzung weiter auf sich warten.
Der Haken liegt im Kleingedruckten
Denn als drittes Instrument kann der Kanton geeignete Grundstücke kaufen und diese im Baurecht an gemeinnützige Wohnbauträger abgeben. Dazu soll ein Musterbaurechtsvertrag erarbeitet werden. Und hier ist der Haken: Bedauerlicherweise macht es die per 1.1.2024 angepasste Finanzhaushaltsverordung nicht möglich, einen wirtschaftlich nachhaltigen Baurechtsvertrag abzuschliessen. Auch bestehende Genossenschaften leiden unter dieser Verordnung.
Wohngenossenschaften warten auf Umsetzung
Während die anderen beiden Förderinstrumente für Bau, Kauf und Sanierung von selbstbewohntem Eigentum und für altersgerechte Umbauten bereits lange in Kraft sind und diese den bestehenden Fonds leeren, warten die Wohngenossenschaften weiter auf die ihnen zustehenden Massnahmen.
Die Mittel des Fonds zur Förderung des Wohnungsbaus von 42 Mio. sollte zur Mitfianzierung von Umbau und Sanierung von günstigem Wohnraum ausgerichtet werden. Fast sollte der Fonds ganz aufgelöst werden, dann einigte man sich am runden Tisch auf die Drittelung. Dann wurde aber ein Hintertürchen eingebaut, dass das Geld den anderen Massnahmen zugesprochen werden darf, wenn eine Partei sein Drittel in gewisser Zeit nicht verbraucht.
Langer Weg zum Wohnbauförderungsgesetz
Das neue WFG vom Kanton Basel-Landschaft geht auf die Volksinitiative zur «Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums und des gemeinnützigen Wohnungsbaus» zurück, die FDP-Kreise 2012 lanciert hatten. Das Stimmvolk nahm sie im Februar 2014 mit 75 Prozent Ja-Stimmen deutlich. an. Wegen grosser politischer Differenzen brauchte es aber zehn Jahre und zwei Anläufe, bis schliesslich im Frühling 2023 der Landrat die Gesetzesvorlage einstimmig annahm. Das Gesetz und die dazugehörige Verordnung sind seit dem 1. Januar 2024 in Kraft.
Wir hoffen auf die baldige Umsetzung!